Bunker und Luftschutzraum

Während des 2. Weltkrieges dienten Teile der Gertrudenberger Höhle als Luftschutzraum für die umliegenden Einwohner des Gertrudenberges; die Bunkeranlage bot Platz für ca. 4.000 Schutzsuchende. Aus der Bunkerzeit stammen die in der Höhle noch vorhandenen weiß phosphoreszierenden Rechtecke und Pfeile.

 

Noch heute unterliegt die Höhle dem "Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz - AKG)", da es sich um eine ehemalige öffentliche Luftschutzanlage handelte, die auf Veranlassung und mit Mitteln des Reiches errichtet wurde. Damit obliegt dem Bund die Sicherung dieser Anlage.
Die Höhle steht zwar im Eigentum der verschiedenen Grundstückseigentümer (da sie nach §§ 94, 946 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden ist), doch gem. § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG muss der Bund Maßnahmen "zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit" treffen. Unmittelbarkeit der Gefahr setzt dabei voraus, dass sie entweder gegenwärtig ist oder nicht vorhergesehen werden kann, zu welchem Zeitpunkt Leben oder Gesundheit von Menschen geschädigt werden könnten. Wirkt sich ein an sich ungefährlicher Zustand nur infolge des Zusammenwirkens mit Gefahrenquellen gefahrenerhöhend aus, für die der Bund nicht verantwortlich ist, so liegen die Voraussetzungen für einen gegen den Bund gerichteten Gefahrenbeseitigungsanspruch nicht vor.
Die Entscheidung, ob der Bund zur Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr verpflichtet ist, obliegt der AKG-Leitstelle Erfurt in der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Sparte Verwaltungsaufgaben.
Ziel der vom Bund veranlassten Maßnahme soll möglichst die endgültige Beseitigung der Gefahr sein (z.B. durch Verfüllen der unterirdischen Hohlräume, Verschließen der Eingänge, etc.), doch kann und soll eine Inanspruchnahme des Bundes für die Zukunft auch durch eine Übertragung der sicherungspflichtigen Einrichtung an einen interessierten Dritten ausgeschlossen werden. So ist die Übereignung anzustreben, wenn dieses Objekt keiner wirtschaftlichen Verwendung zugeführt werden kann und nicht mehr z.B. für Zivilschutzzwecke erforderlich ist. Dabei soll grundsätzlich die Übereignung nur an den jeweiligen Grundstückseigentümer erfolgen. Die Übereignung setzt dabei voraus, dass diese langfristige Gewähr für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten bietet.
Auch die Belange des Umwelt-, Natur- und Denkmalschutzes sind zu berücksichtigen, soweit dies unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr möglich und wirtschaftlich vertretbar ist.
Nähere Informationen liefert die "Sammlung von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG) in den Geschäftsbereichen des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (VV-AKG)" (Stand: Januar 2007) der zuvor genannten Bundesministerien. Dort enthalten ist auch die "Begehungs-Anweisung (BegA)" für das Begehen nicht mehr unterhaltener Stollenanlagen - so dürfen z.B.auch weitere Personen mit Zustimmung des verantwortlichen Leiters (in der Regel der zuständige Sachverständige gem. VV-AKG D Anlage 5, hier: Dipl.-Bergingenieur Wunderlich bei der Oberfinanzdirektion Münster oder Dipl.-Ing. Paul Schmitz beim Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung) teilnehmen.



Zeitzeugen

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